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Nutzungsbedingungen

### Nutzungsvereinbarung für MobiData BW Schnittstellen __Lizenzgeber:__ NVBW – Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH Wilhelmsplatz 11, 70182 Stuttgart __§ 1 Vertragsgegenstand__ 1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung der Bereitstellung der vertraglich erfassten Daten durch den Lizenzgeber und die Einräumung von Nutzungsrechten bzw. der Verwendung dieser Daten durch den Lizenznehmer. 1.2 Die NVBW – Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH, Wilhelmsplatz 11, 70182 Stuttgart (nachfolgend „Lizenzgeber“) hält für den Lizenznehmer die auf www.mobidata-bw.de sichtbaren Daten über eine entsprechende Schnittstelle(API) zum Abruf bereit (nachfolgend „Schnittstellendaten“). __§ 2 Leistungen des Lizenzgebers__ 2.1 Der Lizenzgeber gibt nach Maßgabe dieses Vertrages, dem Lizenznehmer über die Schnittstelle Zugang zu den Schnittstellendaten. 2.2 Der Lizenzgeber wird die über die Schnittstelle bereit gestellten Daten regelmäßig aktualisieren. Der Zeitpunkt der Aktualisierung kann insbesondere bei technischen Problemen, Ausfällen bei der Zulieferung von Daten durch Dritte oder bei aktuellen Änderungen (z.B. Streckenänderungen bei Fahrplanauskunftsdaten) variieren. 2.3 Die Schnittstelle ist in der Regel durchgehend erreichbar. Hiervon ausgenommen ist die Durchführung von notwendigen Wartungsarbeiten und Verbesserungen, sowie Ausfälle, Einwirkungen höherer Gewalt, sowie technische, vor allem systemimmanente Gründe, die der Lizenzgeber nicht zu vertreten hat. 2.4 Der Lizenzgeber hat das Recht, die Schnittstelle und die Bereitstellung der Daten technisch zu verändern und weiterzuentwickeln. Änderungen, die Nutzung durch den Lizenznehmer beeinträchtigen, wird der Lizenzgeber mit einer Frist von 4 Wochen ankündigen. Etwaige Anpassungskosten hat der Lizenznehmer selbst zu tragen. 2.5 Diese Vereinbarung begründet keine Ansprüche des Lizenznehmers auf die Bereitstellung bestimmter Daten in einem bestimmten Umfang, in einer bestimmten Qualität und zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf eine bestimmte Verfügbarkeit. __§ 3 Pflichten des Lizenznehmers__ 3.1 Über die Schnittstelle zur Verfügung gestellte Daten dürfen uneingeschränkt abgerufen werden. 3.2 Ausgenommen von 3.1 sind die Parkdaten der Parkraumgesellschaft Baden-Württemberg mbH. Diese Daten dürfen lediglich als Live-Abfragen und ausschließlich Endnutzern dargestellt werden. Endnutzer sind nur solche natürlichen oder juristischen Personen, die die Daten für ihren persönlichen bzw. unmittelbar eigenen Bedarf benötigen. Unter Live-Abfrage ist die Abfrage einzelner Routen oder Datensätze entsprechend der Anfrage des Endnutzers zu verstehen. Untersagt ist der systematische Abruf der Daten oder eines wesentlichen Teils der Daten (Serienabfragen). 3.3 Der Lizenznehmer darf die hiermit gewährte Zugangsmöglichkeit (insbesondere Zugangsdaten oder API-Schlüssel) nicht an Dritte oder Endnutzer weitergeben. 3.4 Eine über 3.1 und 3.2 hinausgehende Weitergabe der Daten ist mit dem Lizenzgeber ausdrücklich zu vereinbaren. __§ 4 Rechteeinräumung__ 4.1 Der Lizenznehmer erhält das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die bereitgestellten Daten über die Schnittstelle abzurufen und für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung * __a)__ zu vervielfältigen, zu verändern, zu bearbeiten, * __b)__ mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammenzuführen und zu selbständigen neuen Datensätzen zu verbinden und * __c)__ die Daten bzw. die neuen Datensätze auf eigenen Anwendungen, das heißt auf der Webseite, in einer Softwareanwendung oder einer mobilen Applikation, in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken einzubinden und Endnutzern anzuzeigen. 4.2 Die Bereitstellung der Daten selbst hat kostenfrei zu erfolgen. Die Bereitstellung der Daten über eine kostenpflichtige Plattform oder mobile Applikation des Lizenznehmers ist jedoch zulässig. 4.3 Bei jeder Nutzung ist sicherzustellen, dass das Logo des Lizenzgebers und ein Link auf eine von dem Lizenzgeber zu benennende Webseite in lesbarer Größe als Quellhinweise (z.B. in der Ergebnisliste der Fahrplanauskunft) mindestens im Impressum platziert werden. Hierfür wird dem Lizenznehmer ein auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht an dem von dem Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Logo eingeräumt. Die genaue Darstellung wird zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. Der Lizenznehmer wird des Weiteren an einer geeigneten Stelle folgenden Hinweis geben: „Daten und Informationen werden durch die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (NVBW) zur Verfügung gestellt. Alle Angaben ohne Gewähr.“ Werden mit den Daten noch weiterführende Verknüpfungen (nachfolgend Deeplinks) in die Informations- und Vertriebssysteme des Lizenzgebers ausgeliefert, ist dies bei der Anzeige der Fahrt gegenüber dem Endnutzer kenntlich zu machen sowie eine einfache Möglichkeit für die Nutzung der konkreten Verknüpfung (konkret in Form parametrisierter Deeplinks) vorzusehen. Die Ausgestaltung der Verknüpfungen ist zwischen den Parteien abzustimmen. 4.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Daten über die vorgesehene Nutzung hinaus nicht an Dritte weiterzugeben, Dritten keinen Zugang zu diesen Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass eine unbefugte Nutzung ausgeschlossen ist. 4.5 Der Lizenznehmer verpflichtet sich weiterhin, die Daten nach vereinbartem Gebrauch bei sich zu löschen, soweit nicht etwas anderes für die Zweckerreichung des Vertrages zwingend erforderlich ist. Der Lizenzgeber ist auf Nachfrage über die Löschung der Daten schriftlich zu informieren. Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind von beiden Vertragspartnern einzuhalten. 4.6 Diese Regelung des § 4 gelten – soweit anwendbar - auch für aggregierte Daten und auch für neu zusammengestellte Daten, die aus den überlassenen Daten erstellt wurden. 4.7 Der Lizenznehmer erstattet in allen Fällen dem Lizenzgeber eine Meldung, wenn durch ihn oder die bei ihm beschäftigten Personen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Daten des Lizenzgebers oder gegen die im Vertrag getroffenen Festlegungen vorgefallen sind. 4.8 Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich über Änderungen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, die Auswirkungen auf diese Vereinbarung haben können. 4.9 Lizenznehmer und -geber sind sich einig, dass Rechtsfälle auf Grund fehlender oder falscher Daten sowie die materiellen Regelungen in Bezug auf Erstattungen - d. h. Auswertung in Bezug auf das Verursacherprinzip etc. - nicht Gegenstand dieses Vertrags sind. __§ 5 Vergütung__ 5.1 Die Bereitstellung und die Nutzung der Schnittstelle und der Daten sind bis auf weiteres kostenfrei. 5.2 Bei ungewöhnliche hohen Belastungen der Schnittstelle durch oder über den Lizenzgeber verständigen sich die Parteien über eine Kostenbeteiligung des Lizenznehmers. Wird hierüber keine Einigkeit erzielt, kann der Lizenzgeber gemäß 7.2 kündigen. 5.3 Sollte der Lizenznehmer Beratungs- und Unterstützungsleistungen seitens des Lizenzgebers benötigen, so werden diese unter Zugrundelegung eines zwischen den Parteien zu vereinbarenden Stundensatzes abgerechnet. __§ 6 Technische Anforderungen__ 6.1 Die Zahl der Abrufe durch den Lizenznehmer kann seitens des Lizenzgebers technisch beschränkt werden 6.2 Der Lizenznehmer gewährleistet durch technische Sicherungsmaßnahmen, dass ein massenhafter Abruf von Daten über die Schnittstelle des Lizenzgebers verhindert wird, informiert den Lizenzgeber bei Sicherheitsproblemen und ergreift nötigenfalls entsprechende Maßnahmen wie unverzügliche Abschaltung oder Isolierung der Schnittstelle bis zur nachweislichen Behebung des Problems. 6.3 Wenn es über die Anwendung des Lizenznehmers zu einem Missbrauch oder zu sonstigen Einwirkungen auf die Schnittstelle kommt, die die Funktionstüchtigkeit oder Reaktionszeit erheblich einschränken, so hat der Lizenzgeber auf einen entsprechenden Hinweis nach Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, die Zahl der täglichen Abrufe oder Einzelabfragen des Lizenznehmers durch ein einseitiges Bestimmungsrecht technisch und vertraglich auf eine angemessene Zahl zu reduzieren. 6.4 Der Lizenzgeber hat das Recht, den Zugang zu der Schnittstelle zu sperren, wenn es zu einem Missbrauch der Schnittstelle, zu Sicherheitsrisiken oder zu sonstigen Einwirkungen auf das Auskunftssystem kommt, die die Funktionstüchtigkeit der Schnittstelle einschränkt oder diese in irgendeiner Weise ausspäht, wenn diese nachweislich von dem Lizenznehmer oder über von einer seiner Anwendungen ausgehen. Der Lizenzgeber wird die uneingeschränkte Bereitstellung der Daten fortsetzen, sobald die Ursache und das damit verbundene Problem beseitigt ist. 6.5 Die Vertragspartner treffen die dem jeweiligen Stand der Technik üblichen und erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden, die durch die Übertragung der Daten kausal dadurch verursacht werden, dass diese Daten Viren, trojanische Pferde oder ähnliche Programme enthalten haben, die zu technischen Beeinträchtigungen, Zerstörungen der Server oder den Systemen der jeweils anderen Partei führen und die die liefernde Partei zu vertreten hat. 6.6 Der Client des Lizenznehmers muss sich die Daten vom Server des Lizenzgebers mittels einer gesicherten https-Anfrage abholen. Diesen kann der Client für alle Folgeanfragen verwenden, bis die Zeit abgelaufen ist. __§ 7 Laufzeit und Kündigung__ 7.1 Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese Vereinbarung über die Bereitstellung und Verwendung von Daten jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen vollständig einzustellen oder gegenüber einem Lizenznehmer ordentlich zu kündigen. 7.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund des Lizenzgebers ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Lizenznehmer gegen die Bedingungen dieser Nutzungsvereinbarung verstößt. 7.3 Mit Beendigung der Vereinbarung enden sämtliche Nutzungsrechte. Nach Beendigung der Vereinbarung wird der Lizenznehmer unverzüglich alle Daten, die der Lizenzgeber überlassen hat, vollständig auf ihren Datenverarbeitungssystemen und Datenträgern löschen. Die übliche Datensicherung und Archivierung bleibt unberührt. __§ 8 Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkung__ 8.1 Der Lizenzgeber bereitet die Daten so auf, wie sie ihm vorliegen. Eine Gewährleistung und Haftung für die Eigentumsverhältnisse, Fehlerfreiheit oder Vollständigkeit, die Eignung für einen bestimmten Zweck oder andere Umstände werden deshalb insofern ausdrücklich ausgeschlossen. 8.2. Ansonsten haften die Parteien gegenseitig für alle selbst oder durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachten Schäden nur, soweit diese Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, und stellen die andere Partei bei einer Inanspruchnahme infolge einer von Ihnen begangenen Pflichtverletzung von Ansprüchen Dritter frei. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht daneben nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ist auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. 8.3 Diese Beschränkungen gelten nicht im Rahmen übernommener Garantien, für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. __§ 9 Änderungsvorbehalt__ 9.1 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen vorliegender Nutzungsvereinbarung vorzunehmen. Der Lizenznehmer wird per E-Mail über etwaige Änderungen informiert. 9.2 Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Lizenznehmer diesen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen widerspricht. Auf diese Folge wird der Lizenznehmer bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. __§ 10 Schlussbestimmungen__ 10.1 Diese Vereinbarung stellt die gesamte Abrede für den Vereinbarungsgegenstand dar. Zukünftige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform, was auch für eine Aufhebung der Schriftform gilt. Die Textform genügt nicht. 10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt. *** ### Nutzungsbedingungen für TRIAS-API: [Hier herunterladen](/data/Nutzungsbedingungen_Trias.pdf) ### Nutzungsbedingungen für DORA-API: [Hier herunterladen](/data/Nutzungsbedingungen_Dora.pdf) ### Datenschutzerklärung für NVBW: [Hier herunterladen](/data/Datenschutzerkl%C3%A4rung_NVBW.pdf) ***